Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HArchDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

HArchDVDV Art. 9Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge

Abschnitt 2 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In forceOfficial text

(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Ergebnis fest, indem sie aus den Rangpunkten, die sie für die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers und für die persönliche Eignung vergeben hat, die Durchschnittsrangpunktzahl bildet.

(2) Anhand des Ergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission die für die Einstellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.