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HaldeRlAnO · Anordnung über Halden und Restlöcher

HaldeRlAnO Art. 6

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In forceOfficial text

(1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat Halden und Restlöcher dem Rat der zuständigen Gemeinde oder der Stadt bzw. des zuständigen Stadtbezirkes zwecks Dokumentation im bezirklichen Planungskataster anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 15 Abs. 2 Buchstaben a bis h zu enthalten, wie sie für die technische Dokumentation gefordert werden. Bei übersichtlichen Verhältnissen kann der Standort (Buchst. c) in einer Lageskizze dargestellt werden.