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HalblSchG · Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen

HalblSchG Art. 7Beschränkung der Wirkung des Schutzes

Erster Abschnitt Der Schutz der Topographien

In forceOfficial text

(1) Der Schutz der Topographie wird nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 8 Abs. 1 und 3).

(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Anmeldung der Topographie eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein. Die Vorschriften des Patentgesetzes über den Anspruch auf Übertragung (§ 8) sind entsprechend anzuwenden.