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HAGDV 1 · Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

HAGDV 1 Art. 2Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschüssen

Zweiter Abschnitt Errichtung von Heimarbeitsausschüssen

In forceOfficial text

Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen. Der räumliche, sachliche und persönliche Zuständigkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzugeben.