HAGDV 1 · Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
HAGDV 1 Art. 2Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschüssen
Zweiter Abschnitt Errichtung von Heimarbeitsausschüssen
Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen. Der räumliche, sachliche und persönliche Zuständigkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzugeben.