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HAGDV 1 · Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

HAGDV 1 Art. 13Aufbewahrung von Entgeltbelegen

Fünfter Abschnitt Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften

In forceOfficial text

(1) Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, von den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG).

(2) Absatz 1 gilt im Fall des § 11 Abs. 3 entsprechend für den Auftraggeber.