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HAG · Heimarbeitsgesetz

HAG Art. 18Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiet der Entgeltregelung

Sechster Abschnitt Entgeltregelung

In forceOfficial text

Der Heimarbeitsausschuß hat die Aufgaben: a)

auf das Zustandekommen von Tarifverträgen hinzuwirken;

b) zur Vermeidung und Beendigung von Gesamtstreitigkeiten zwischen den in § 17 Abs. 1 genannten Parteien diesen auf Antrag einer Partei Vorschläge für den Abschluß eines Tarifvertrags zu unterbreiten; wird ein schriftlich abgefaßter Vorschlag von allen Parteien durch Erklärung gegenüber dem Heimarbeitsausschuß angenommen, so hat er die Wirkung eines Tarifvertrags;

c) bindende Festsetzungen für Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen nach Maßgabe des § 19 zu treffen.