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HafenlogAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

HafenlogAusbV Art. 4Ausbildungsberufsbild

In forceOfficial text

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,

6.

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,

7.

Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,

8.

Lagerung und Bearbeitung von Gütern,

9.

Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,

10.

Container,

11.

Umschlags- und Versandpapiere,

12.

Umgang mit Gefahrgut.