Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

HADVDV Art. 24Zeugnis

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

In forceOfficial text

(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach § 23 errechneten Durchschnittsrangpunkte enthält. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.

(2) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch die Prüfungskommission berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 21 Absatz 4 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.