HADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
HADVDV Art. 14Allgemeines
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.
(2) Die Laufbahnprüfung umfasst Fach- und Sprachprüfungen (§ 17) sowie die Abschlussprüfung (§ 18).