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HärteV · Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

HärteV Art. 1Schulgeld, Studiengebühren

In forceOfficial text

(1) (weggefallen)

(2) Bei dem Besuch von privaten Schulen, denen ein Tagesheim organisatorisch angegliedert ist (Tagesheimschulen), wird Ausbildungsförderung für die neben dem Schulgeld zu entrichtenden Kosten bis zur Höhe von monatlich 77 Euro geleistet. Falls diese Kosten Aufwendungen für die Verpflegung der Schüler umfassen, werden von dem in Satz 1 genannten Betrag 1 Euro je Verpflegungstag abgesetzt.