HörAkAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
HörAkAusbV Art. 7Ziel und Zeitpunkt
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.