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GWStatG · Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

GWStatG Art. 11Verordnungsermächtigung

In forceOfficial text

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, 1.

die Erhebung von Hilfsmerkmalen und Erhebungsmerkmalen abweichend von § 6 Absatz 1 anzuordnen, sowie

2.

Erhebungseinheiten und Erhebungsbereiche abweichend von § 3 festzulegen.