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GwG · Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

GwG Art. 27Zentrale Meldestelle

Abschnitt 5 Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

In forceOfficial text

(1) Zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist organisatorisch eigenständig und arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig.