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GwG · Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

GwG Art. 19aAngaben zu Immobilien

Abschnitt 4 Transparenzregister

In forceOfficial text

Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich: 1.

zuständiges Amtsgericht,

2.

Grundbuchbezirk,

3.

Nummer des Grundbuchblattes,

4.

alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit a)

Gemarkung,

b) Flur und

c) Flurstück,

5.

Art und Umfang der Berechtigung,

6.

Beginn und Ende der Berechtigung.