GWDAPrV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
GWDAPrV Art. 7Urlaub
Teil 1 Allgemeines
Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
GWDAPrV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
Teil 1 Allgemeines
Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.