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GWDAPrV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

GWDAPrV Art. 4Einstellungsvoraussetzungen

Teil 1 Allgemeines

In forceOfficial text

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen 1.

die gesundheitlichen Anforderungen des Wechselschichtdienstes erfüllt,

2.

ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen sowie ein hinreichendes Farberkennungs- und Farbunterscheidungsvermögen besitzt und

3.

bei einer Bewerbung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr a)

für eine zivile Laufbahn die Bereitschaft erklärt hat, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldat teilzunehmen, oder

b) für eine militärische Laufbahn ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert hat.