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GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB Art. 88Klageverbindung

Kapitel 4 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

In forceOfficial text

Mit der Klage nach § 87 kann die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.