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GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB Art. 65Mündliche Verhandlung

Abschnitt 2 Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren

In forceOfficial text

(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.