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GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB Art. 60Einstweilige Anordnungen

Abschnitt 1 Verfahren vor den Kartellbehörden

In forceOfficial text

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über 1.

eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,

2.

eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,

3.

eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1

einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.