GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB Art. 184Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
Abschnitt 3 Sofortige Beschwerde
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.