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GvKostG · Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

GvKostG Art. 12Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte

Abschnitt 2 Gebührenvorschriften

In forceOfficial text

Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen bestimmen sich nach den für Notare geltenden Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes.