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GvKostG · Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

GvKostG Art. 1Geltungsbereich

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.