GVIDVDV Art. 39Bestehen der Prüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 54 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“, numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 54 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“, numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.