Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

GVG Art. 38

Vierter Titel Schöffengerichte

In forceOfficial text

(1) Der Gemeindevorsteher sendet die Vorschlagsliste nebst den Einsprüchen an den Richter beim Amtsgericht des Bezirks.

(2) Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre Berichtigung erforderlich, so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Richter beim Amtsgericht Anzeige zu machen.