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GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

GVG Art. 183

Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

In forceOfficial text

Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.