GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 16
Erster Titel Gerichtsbarkeit
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Erster Titel Gerichtsbarkeit
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.