GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 156
Dreizehnter Titel Rechtshilfe
Die Gerichte haben sich in Zivilsachen und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Dreizehnter Titel Rechtshilfe
Die Gerichte haben sich in Zivilsachen und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.