GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 151
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.