GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 140
Neunter Titel Bundesgerichtshof
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Neunter Titel Bundesgerichtshof
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.