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GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

GVG Art. 119

Achter Titel Oberlandesgerichte

In forceOfficial text

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1.

der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a)

in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;

b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;

2.

der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.