Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

GVG Art. 10

Erster Titel Gerichtsbarkeit

In forceOfficial text

Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.