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GVFG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

GVFG Art. 9Vereinfachter Verwendungsnachweis

In forceOfficial text

(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung 1.

der geförderten Vorhaben,

2.

der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie

3.

der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahlten Zuwendungen, und

4.

der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises.

(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.