Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GtDFmEloAufklVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

GtDFmEloAufklVDV Art. 21Rahmenlehrplan

Abschnitt 3 Berufspraktische Studienzeit

In forceOfficial text

(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.

(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt: 1.

die Regeldauer der Lehrgänge und

2.

die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge.