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GtDBwVWehrtechnikVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

GtDBwVWehrtechnikVDV Art. 2Arten des Vorbereitungsdienstes

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Der Vorbereitungsdienst besteht aus 1.

einer berufspraktischen Studienzeit, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden, oder

2.

einem Bachelorstudium mit integrierten berufspraktischen Studienzeiten.