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GtDBahnVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

GtDBahnVDV Art. 10Dienstliche Bewertung

Abschnitt 2 Berufspraktische Studienzeit

In forceOfficial text

(1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter auf Vorschlag der Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine dienstliche Bewertung.

(2) Aus der Bewertung gehen hervor: 1.

Bezeichnung, Dauer und etwaige Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts,

2.

die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale der Anwärterin oder des Anwärters sowie

3.

die erzielten Rangpunkte und die Note.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung der Bewertung. Die Bewertung ist mit ihr oder ihm zu besprechen.