Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GrStG · Grundsteuergesetz

GrStG Art. 7Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Abschnitt I Steuerpflicht

In forceOfficial text

Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.