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GrStG · Grundsteuergesetz

GrStG Art. 29Vorauszahlungen

Abschnitt III Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer

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Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.