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GrStG · Grundsteuergesetz

GrStG Art. 26Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

Abschnitt III Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer

In forceOfficial text

In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.