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GrStG · Grundsteuergesetz

GrStG Art. 21Änderung von Steuermeßbescheiden

Abschnitt II Bemessung der Grundsteuer

In forceOfficial text

Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermeßbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen.