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GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz

GrEStG Art. 14Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Fünfter Abschnitt Steuerschuld

In forceOfficial text

Die Steuer entsteht, 1.

wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;

2.

wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.