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GVO · Grundstücksverkehrsordnung

GVO Art. 3Begriffsbestimmungen

In forceOfficial text

Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch Teile eines Grundstücks sowie Gebäude und Rechte an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die auf Grund von Rechtsvorschriften auf besonderen Grundbuchblättern (Gebäudegrundbuchblätter) nachgewiesen werden können. Der Auflassung eines Grundstücks stehen gleich: 1.

die Einräumung oder die Auflassung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück,

2.

die Auflassung von Teil- und Wohnungseigentum an einem Grundstück.