GrdstVG · Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe GrdstVG Art. 23 DRITTER ABSCHNITT Verfahren In forceOfficial text Im Verfahren vor der Genehmigungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. ← Previous · Art. 22 Contents Art. 24 · Next →