Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GrAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

GrAusbV Art. 13Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,

2.

technische Zeichnungen zu erstellen,

3.

Berechnungen durchzuführen,

4.

Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzulegen und zu erläutern,

5.

Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben,

6.

das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen und

7.

Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.