Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GoSiAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin

GoSiAusbV Art. 22Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“

Unterabschnitt 3 Fachrichtung Silberschmieden

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,

2.

Entwürfe für Gerät sowie für Objekt unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und unter Berücksichtigung flächengestaltender Techniken zu erstellen,

3.

technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,

4.

Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Gerät oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,

5.

Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,

6.

Edelsteinanordnungen zu beachten,

7.

liturgisches Gerät zu unterscheiden und dem sakralen Verwendungszweck zuzuordnen,

8.

die Herstellung von Hilfswerkzeugen und Schablonen zu planen,

9.

qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie

10.

Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.