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GntVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV Art. 70Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit

Unterabschnitt 4 Diplomarbeit

In forceOfficial text

(1) Die Bestandteile der Diplomarbeit werden einzeln bewertet.

(2) Aus den einzelnen Bewertungen wird die Rangpunktzahl der Diplomarbeit berechnet. In die Rangpunktzahl der Diplomarbeit gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein: 1.

die Rangpunktzahl der schriftlichen Ausarbeitung mit 75 Prozent,

2.

die Rangpunktzahl der Präsentation mit 10 Prozent und

3.

die Rangpunktzahl der Disputation mit 15 Prozent.

(3) Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Diplomarbeit festgesetzt.