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GntVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV Art. 67Zweck der Präsentation und der Disputation

Unterabschnitt 4 Diplomarbeit

In forceOfficial text

Durch die Präsentation und die Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind, 1.

die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen,

2.

die erzielten Ergebnisse zu erläutern und

3.

sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.