GntVDDVCSVDV Art. 67Zweck der Präsentation und der Disputation
Unterabschnitt 4 Diplomarbeit
Durch die Präsentation und die Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind, 1.
die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen,
2.
die erzielten Ergebnisse zu erläutern und
3.
sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.