GntVDDVCSVDV Art. 6Erholungsurlaub
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt 1.
während der Fachstudien die Hochschule,
2.
während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt 1.
während der Fachstudien die Hochschule,
2.
während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.