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GntVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV Art. 45Zweck

Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung

In forceOfficial text

(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(1a) (weggefallen)

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.