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GntDLSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

GntDLSVVDV Art. 44Zusammensetzung der Prüfungskommission

Unterabschnitt 4 Abschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Die Prüfungskommission besteht aus: 1.

einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzender,

2.

zwei Angehörigen des höheren Dienstes als Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzer,

3.

zwei Angehörigen des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzer.

(2) Mindestens drei der Mitglieder der Prüfungskommission sollen dem nichttechnischen Dienst angehören. Zwei der Mitglieder sollen Lehrende beziehungsweise Lehrbeauftrage des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung sein.

(3) Anstelle der Angehörigen des höheren Dienstes können der Prüfungskommission Professorinnen beziehungsweise Professoren an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung angehören. Der Prüfungskommission können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die Angehörigen des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.