GntDLSVVDV Art. 28Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen: 1.
den Leistungsnachweisen,
2.
den Praktikumsbewertungen,
3.
der Zwischenprüfung und
4.
der Abschlussprüfung.
(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.