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GntDLSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

GntDLSVVDV Art. 28Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen: 1.

den Leistungsnachweisen,

2.

den Praktikumsbewertungen,

3.

der Zwischenprüfung und

4.

der Abschlussprüfung.

(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.